Evaluierung von Aufsichtsrat und Vorstand von Kreditinstituten
Anforderungen des Kreditwesengesetz (KWG)
Gemäß § 25d Abs. 11, Nr. 3 und 4 KWG hat das Verwaltungs- oder Aufsichtsorgan, mit Unterstützung des Nominierungsausschusses, regelmäßig, mindestens einmal jährlich,
eine Bewertung der Struktur, Größe, Zusammensetzung und Leistung des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans sowie
der Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrung der Mitglieder des Verwaltungs- oder Aufsichtsorgans durchzuführen.
Daneben sollten nicht zuletzt die regulatorischen Anforderungen der EBA-Leitlinien, der Institutsvergütungsverordnung oder der Mindestanforderungen an das Risikomanagement berücksichtigt werden.
Die Evaluierung kann und sollte dabei mehr leisten als eine rein regulatorisch getriebene Plichtkür. Sie hilft dabei,
eine einheitliche Informationsbasis für eine fundierte Diskussion im Aufsichtsrat zu schaffen.
Defizite und Hindernisse einer effektiven Gremienarbeit aufzudecken und zu beschreiben.
Verbesserungs-und Handlungsbedarf zu formulieren.
einen systematischen Prozess zur kontinuierlichen Weiterentwicklung der Aufsichtsratsarbeit zu etablieren.